Unsere Geldleistungen
Die finanziellen Leistungen, die Sie von uns erhalten, orientieren sich an Ihrem individuellen Bedarf. Diese sollen die Grundsicherung Ihres Lebensunterhaltes gewährleisten. Sie setzen sich aus der Regelleistung sowie den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Unter bestimmten Voraussetzungen können ein Mehrbedarf oder ein einmaliger Bedarf geltend gemacht werden. Leistungsberechtigt sind alle erwerbsfähigen Personen zwischen 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren. Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.
Für die Erstantragstellung muss ein volljähriges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft persönlich vorsprechen. Soweit Eltern zusammen mit ihren unter 25-jährigen Kindern im Haushalt leben, ist die persönliche Vorsprache der Eltern erforderlich.
In der Regel ist vor der Antragsabgabe ein Termin bei Ihrer persönlichen Ansprechperson erforderlich. Im Erstgespräch wird über Ihren bisherigen Lebenslauf, die beruflichen Ziele und über Ihren Weg in Arbeit gesprochen. Nach dem Erstgespräch erhalten Sie einen Termin zur Antragsabgabe im Leistungsbereich.
Wichtiger Hinweis
Bitte reichen Sie ab sofort nur noch Kopien Ihrer Unterlagen ein, keine Originale!
Das Jobcenter Lippe führt ab dem 1. Oktober 2021 die digitale Akte (E-Akte) ein. Abgegebene Unterlagen werden für die weitere Bearbeitung gescannt und anschließend vernichtet! Reichen Sie uns daher bitte immer nur Kopien Ihrer Unterlagen ein oder übersenden Sie uns Ihre selbst eingescannten Unterlagen per E-Mail - bitte vorzugsweise im Dateiformat pdf. Um den Prozess zu erleichtern, ist es hilfreich, wenn Sie uns nur ungeheftete Unterlagen einreichen. Falls Sie Dokumente im Original vorlegen müssen, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Beraterin/Ihren Berater oder die Mitarbeitenden der Zentralen Empfänge vor Ort.
Bitte beachten Sie, dass vernichtete Originale nicht durch das Jobcenter Lippe wiederbeschafft werden können.
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Die Leistungen im Überblick
Hinweise zu den gestiegenen Energiekosten
Heizkosten
Eine Karenzeit für die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten besteht seit der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 nicht mehr. Heizkosten können in voller Höhe übernommen werden, wenn sie der Höhe nach „angemessen“ sind. Die Angemessenheit berechnet sich nach verschiedenen Faktoren:
- Nach der Wohnungsgröße, wobei nicht die tatsächliche Wohnungsgröße zu Grunde gelegt wird, sondern die für Sie und die Personen, die mit Ihnen zusammenleben, abstrakt angemessene maximale Wohnungsgröße,
- nach der Art, wie geheizt wird (z.B. ob mit Gas, Öl etc.) und
- danach, ob über die Heizung auch Warmwasser erzeugt wird.
Aus diesen Faktoren ergibt sich eine Höchstgrenze, bis zu welcher die Kosten der Heizung übernommen werden können. Darüber liegende Kosten müssen von Ihnen selbst getragen werden. Die genauen Werte können Sie beim Jobcenter Lippe erfragen.
Bitte heizen Sie daher weiterhin sorgsam und rücksichtsvoll.
Wenn Sie Heiz- und Betriebskostenabrechnungen („Nebenkostenabrechnung“) oder einen neuen Abschlagsplan erhalten, reichen Sie diese umgehend nach Erhalt ein, damit das Jobcenter die Übernahme einer eventuellen Nachzahlung prüfen kann. Bitte kontrollieren Sie vorher unbedingt, ob die Nebenkostenabrechnung fristgerecht (bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres) zugestellt wurde und ob die Abrechnung korrekt ist, da ansonsten die Übernahme der Nebenkostenabrechnung abgelehnt wird.
Beachten Sie, dass die Übernahme der Nebenkostenabrechnung ebenfalls abgelehnt wird, wenn Sie diese zu spät, d.h. nicht unverzüglich, beim Jobcenter einreichen. Gleiches gilt, wenn schon Ihre laufenden Heizkosten den abstrakten Angemessenheitswert überschreiten.
Bei einmaligen hohen Ausgaben für Brennstoffe oder hohen Nebenkostennachzahlungen und ansonsten gedeckter Bedarfslage besteht bis zum 31.12.2023 die Möglichkeit einen Antrag auf Bürgergeld für einen Monat zu stellen.
Stromkosten
Eine Übernahme von Stromkostenabschlägen ist dem Jobcenter Lippe leider nicht möglich. Die Stromkosten werden dem „Regelbedarf“ zugerechnet.Die Höhe des Regelbedarfes ist gesetzlich festgelegt. Ein „Zuschlag“ oder ähnliches kann daher nicht erfolgen.
Wenn Sie bereits laufenden Leistungen aus dem Bürgergeld erhalten und es Ihnen nicht möglich ist, eine Nachzahlung für Stromkosten zu bezahlen, kann das Jobcenter Lippe die Übernahme dieser Kosten als Darlehen prüfen.
Hinweis: Wenn ihr Warmwasser nicht zentral, sondern dezentral, d.h. über sog. Durchlauferhitzer (“Boiler“) erzeugt wird, kann Ihnen ggf. ein Mehrbedarf für den erhöhten Stromverbrauch gewährt werden. Dieser ist in der Höhe gesetzlich festgelegt und orientiert sich an den in ihrem Haushalt lebenden Personen, die einen Anspruch auf Bürgergeld haben.
Der Regelbedarf
Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege und Hausrat sowie Bedürfnisse des täglichen Lebens ab. Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist.
Er beträgt ab dem 1. Januar 2024 bundeseinheitlich:
Regelbedarf | Betrag |
---|---|
monatlich | 563,00 EUR |
für volljährige Partner | 506,00 EUR |
für Kinder, die jünger als 6 Jahre sind | 357,00 EUR |
für Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 13 Jahren | 390,00 EUR |
für Kinder bzw. Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren | 471,00 EUR |
für junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen |
451,00 EUR |
für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind |
451,00 EUR |
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft (BG), wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Wichtig: Bei einem geplanten Umzug ist rechtzeitig vor Unterzeichnung eines Mietvertrages eine Zusicherung für die neue Unterkunft/Wohnung beim Jobcenter Lippe einzuholen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die nicht mehr im elterlichen Haushalt leben und eine eigene Wohnung beziehen möchten, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ansprechperson.
Eine Zustimmung erfolgt in der Regel, wenn
- die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können
- der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
- ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt
Die Sozialversicherung
Beziehende von Bürgergeld sind in die Versicherungspflichten der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Beiträge werden im Regelfall vom Jobcenter Lippe direkt an die Sozialversicherung abgeführt.
Einmalige Leistungen
Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Zuschuss erhalten für
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
- die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Die Mehrbedarfe
Durch Mehrbedarfe wird der Regelbedarf aufgestockt, um, besondere Mehrkosten im Einzelfall zu decken. Dazu zählen beispielsweise Kosten für besondere Ernährung, Schwangerschaft ab der 13. Woche oder zusätzliche Aufwendungen für die Alleinerziehung eines oder mehrerer Kinder.
Ergänzende Darlehen bei unabweisbarem Bedarf
In unabweisbaren Einzelfällen können Darlehen gewährt werden. Die Rückzahlung erfolgt in diesen Fällen mit einer Verrechnung zukünftiger Leistungen in den Folgemonaten.
Das Bildungs- und Teilhabepaket
Im Jahr 2011 ist die Regelung zum sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket in Kraft getreten. Es verbessert die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen. Außerdem stellt es sicher, dass diese Kinder an Aktivitäten in Schulen und Vereinen teilnehmen können. Das Jobcenter Lippe bearbeitet diese Anträge auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für Bürgergeld-Empfänger. Alle anderen Berechtigten (z.B. Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag) wenden sich bitte an den Kreis Lippe bzw. an die Gemeindeverwaltung des Wohnortes. Bevor Sie Ihr Kind bei Nachhilfeangeboten oder Vereinen anmelden, klären Sie bitte mit Ihrer Ansprechperson beim Jobcenter Lippe, ob Leistungen übernommen werden können. Von Ihnen bereits gezahlte Beiträge und Gebühren können im Nachhinein leider nicht vom Jobcenter erstattet werden. Sie können Anträge auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket beim Jobcenter Lippe, im Rathaus Ihrer Gemeinde sowie jeder Behörde des Kreises Lippe abgeben.